Werden Sie Mitglied
Lassen Sie uns gemeinsam eine Zeit des Wohlfühlens in unserer Region Vital kreieren.
Sie sind interessiert sich als Mitglied in ein Netzwerk einzubringen, in dem sich Menschen unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit verbinden?
Dann laden wir Sie herzlich ein Mitglied zu werden und die Vernetzungen, Austausch- und Angebotsmöglichkeiten rund um das Thema Gesundheit im Landkreis St. Wendel weiterzubringen und das Thema Gesundheit in der ganzen Bevölkerung des Landkreises St. Wendel zu verankern.
Wenn Sie hierzu etwas beitragen möchten, laden Sie sich bitte die folgende die PDF-Datei herunter und schicken Sie dieses ausgefüllt und unterschrieben an:
Region Vital St. Wendeler Land e.V.
Werschweilerstraße 40
66606 St. Wendel
oder per Telefax: 0 68 51 / 903 319
Alternativ können Sie die Anmeldung auch online vornehmen, indem Sie uns das unten stehende Formular übermitteln.
Beitrittserklärung
Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zur „Region Vital St. Wendeler Land e. V.“ unter Anerkennung der Vereinssatzung.
Satzung des Vereins „Region Vital St. Wendeler Land e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
I.Der Verein trägt den Namen „Region Vital St. Wendeler Land e.V.“.
II.Der Verein hat seinen Sitz in St. Wendel und wird im dortigen Vereinsregister eingetragen.
III.Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuerrechtlichen Regelungen (Abgabenordnung) über „steuerbegünstigte Zwecke“.
II. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens, insbesondere der Gesundheitswirtschaft und des Gesundheitstourismus im Landkreis St. Wendel.
III. Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere
- über die Fortentwicklung der regionalen Strukturen im Gesundheitswesen durch die Zusammenführung von Interessen und Akteuren aus Wissenschaft und Forschung, Medizin, Prävention, Reha, Pflege und sonstiger Bereiche,
- durch Verbesserung der Kommunikation im Rahmen des Gesundheitswesens zwischen Politik, Wissenschaft und Forschung, Industrie, Medizin, den Patienten und Selbsthilfegruppen sowie die Einwerbung von Fördermitteln für die regionalen medizinischen und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen,
- durch die Förderung von Wissenstransfer und Kommunikation im Gesundheitsbereich - unter Einbeziehung aller Bereiche der Gesundheitswirtschaft,
- durch die Förderung von Projektgruppen, die gesundheitliche und gesundheitstouristische Angebote entwickeln,
- durch die Begleitung von Infrastrukturmaßnahmen zu Gesundheit und Tourismus,
- über die Mitwirkung bei Bildungsmaßnahmen zur Schaffung neuer Berufe im Gesundheitsbereich. Statt der unmittelbaren Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens kann der Verein im Einzelfall auch durch die Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO die in Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen fördern.
§ 3 Selbstlosigkeit
I. Der Verein steht in keinem Fall in Konkurrenz zu anderen Organisationen und Institutionen, sondern ist - neben dem stetigen Bemühen, auf eine vernetzende Wirkung zwischen den bestehenden Einrichtungen hinzuarbeiten- auf Kooperation mit bestehenden Organisationen und Institutionen sowie des Landkreises St. Wendel angelegt.
II. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins „Region Vital St. Wendeler Land e.V.“ kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person sowie Unternehmen gleich welcher Rechtsform werden.
II. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit abschließend.
III. Juristische Personen benennen gegenüber dem Vorstand einen Vertreter, der die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, insbesondere das Stimmrecht, für sie wahrnimmt. Änderungen in der Außenvertretung gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung der Stimmrechte sind dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen darüber hinaus durch den Tod des Mitgliedes sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen bei Verlust der Rechtsfähigkeit und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens.
II. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung erfolgen und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erfolgen.
III. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus einem wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist vorab unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4 - Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder.
IV. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
I. Das Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es hat darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins einzubringen. Der Vorstand entscheidet auf Antrag mit einfacher Mehrheit über die Teilnahme des Mitgliedes an der Vorstandsitzung.
II. Das Mitglied ist verpflichtet, den Verein sowie den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise nach außen und innen zu unterstützen und zu fördern.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige, von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung maßgebend.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins „Region Vital St. Wendeler Land e.V.“ sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
I. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl der zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
- Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich des Berichtes der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung, die Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
- Einbringung von Themen zu Arbeitsgemeinschaften, Initiativen und Projekten,
- Entscheidung über die Aufnahme von Darlehensverbindlichkeiten.
II. Eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in der Regel mindestens 2 Wochen vorher in Textform. Für die Ordnungsmäßigkeit der Einladung ist der Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe 2 Wochen vor der Versammlung zur Post ausreichend. Mit der Einladung ist auch die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
III. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: - Bericht des Vorsitzenden, - Entlastung des Vorstandes, - Wahlen, sofern satzungsgemäß vorgesehen, - Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand oder dem Verein, - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
IV. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs. Nachträglich eingegangene Anträge werden in der Mitgliederversammlung dann behandelt, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmt. Anträge sind am Sitzungstag den Mitgliedern in schriftlicher Form auszuhändigen.
V. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Die Einberufung durch den Vorstand sowie das Verlangen der Einberufung durch die Mitglieder muss unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe erfolgen.
VI. Das dem Verein vorsitzende Mitglied oder das dieses vertretende Mitglied leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der in Satz 1 genannten Personen kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
VII. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten und sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern unverzüglich in Textform zuzuleiten.
§ 10 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit
I. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. II. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung in jedem Fall beschlussfähig. III. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.IV. Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sind in der Tagesordnung anzugeben, wobei die Änderung der Satzung bei der Einladung beizufügen ist. Ist eine beabsichtigte Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nicht im Sinne von Satz 2 bekannt gegeben, kann darüber nicht abgestimmt werden. Ist eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zwar in der Tagesordnung angegeben, der Satzungsänderungsentwurf aber nicht in der Form des § 9 II. Satz 2 bekannt gegeben, kann die Mitgliederversammlung mit einer ¾- Mehrheit die Satzungsänderung zur Beschlussfassung zulassen.
V. Die Wahlen zum Vorstand und die Wahl der Kassenprüfer sowie die Abstimmung über Sachfragen und Anträge erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, die Mehrheit der Mitglieder verlangt eine andere Verfahrensweise.
VI. Für die Wahl zum Vorstand bedarf ein Kandidat der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Abs. III. Satz 2 gilt entsprechend. Ergibt sich bei mehreren Kandidaten zu einer Einzelwahl Stimmengleichheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit Stimmenmehrheit; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 11 Vorstand
I. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- - dem/der Vorsitzenden
- - zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- - einem Geschäftsführer
- - dem/der Schatzmeister/in
- - einem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
- - höchstens 8 Beisitzer
II. Die Vorstandsmitglieder sind für zwei Jahre gewählt und müssen Vereinsmitglieder oder nach § 4 III Vertreter sein. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Wahlmitgliederversammlung. Nach Ablauf von zwei Jahren seit den Wahlen zum Vorstand müssen Neuwahlen spätestens innerhalb der folgenden sechs Monate durchgeführt werden.
III. Der Vorstand leitet den Verein verantwortlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsbefugt, die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden. Daneben ist der Vorstand im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit befugt, dem Geschäftsführer widerruflich für die von diesem durchzuführenden Tätigkeiten die erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
IV. Der Vorstand kann einen Beirat sowie besondere Arbeitskreise berufen, wobei deren Mitglieder auch Nichtmitglieder des Vereins sein können. Berufung und Abberufung der Mitglieder des Beirates und der Arbeitskreise erfolgt durch den Vorstand mit Mehrheit.
V. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten keine Vergütungen dafür. VI. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein kommissarisches Mitglied aus seinen eigenen Reihen berufen oder eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung bestimmen. VII. Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder in den Vorstand kooptieren; die Anzahl der Kooptierten darf die Hälfte der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Der Vorstand entscheidet, ob kooptierte Mitglieder neben dem Rederecht auch Antragsrecht und/oder Mitbestimmungsrecht haben.
§ 12 Besondere Bestimmungen
Der Vorstand kann die Satzung ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung ändern, wenn und soweit das Registergericht oder andere Behörden Auflagen machen und/ oder Änderungen verlangen. Die Änderungen sind der Mitgliederversammlung in der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
§ 13 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins finden für die nachträgliche Abwicklung die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. II. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis St. Wendel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. III. Dies gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. St. Wendel, 16.09.2010